Satzung der „Christlich-Ezidischen Gesellschaft für Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft“
Der Verein „Christlich-Ezidische Gesellschaft für Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft“ mit Sitz in Gießen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e.V. Die Geschäftsanschrift lautet: Justus-Kilian-Strasse 25, 35457 Lollar.
Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende und wissenschaftliche Zusammenarbeit.
Diesem Zweck dient die religionsgeschichtliche Erforschung des Orients mit seinen Bezügen zu Europa.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen und Seminare, durch Vergabe von Forschungsaufträgen und Editionen von ezidischen Quellen und deren Herausgabe auch in deutscher Sprache.
Die „Christlich-Ezidische Gesellschaft für Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft“ fördert den theologischen Dialog: Sie regt zum Studium der Religionsgeschichte und zur wissenschaftlichen Exegese von Quellentexten an, fördert länderübergreifende kulturelle und religiöse Veranstaltungen.
Es soll möglichst mehrmals im Jahr ein akademischer Gedankenaustausch gepflegt werden.
Ziel des Vereins soll auch sein, Kontakte zu den Regierungsvertretern national und international herzustellen, wissenschaftliche Rundbriefe zu verfassen, die Errichtung eines Studienzentrums für Ezidische Kultur und Geschichte anzustreben und die Integration der Eziden in die Mehrheitsgesellschaften Europas zu erleichtern, Öffentlichkeits- und Medienarbeit zu leisten, Regierungen, Parlamente, Bischöfe und Synoden um Unterstützung zu bitten.
Die „Christlich-Ezidische Gesellschaft für Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft" verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke (vgl. § 1) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, gleichgültig, ob sie Vereinsmitglieder oder Dritte sind. Weder aktive noch ausgeschiedene Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins fällt - nach Begleichung der Schulden - das vorhandene Vereinsvermögen an die in § 9 genannte Stelle, die dieses Vermögen wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
Aufnahmeberechtigt sind volljährige und natürliche Personen christlichen und ezidischen Bekenntnisses, sowie juristische Personen. Der Vorstand ist berechtigt durch Mehrheitsbeschluss Personen anderer Religionen die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Es bedarf der Zustimmung des Ehrenmitgliedes. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Aus wichtigem Grund, insbesondere vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder.
Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresmitgliedbeitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins bestehen aus
a) der ordentlichen Mitgliederversammlung und
b) dem Vorstand sowie
c) der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Selbstauflösung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstand gehören außerdem an: der / die Schriftführer / in, der / die Schatzmeister / in, der / die Pressesprecher / in, sowie bis zu vier weitere Beisitzer an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen, kann aber gemäß Abstimmung in der Mitgliederversammlung per Akklamation erfolgen.
Die in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des / der Schatzmeisters / in, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über sonstige durch Gesetz zugewiesene Gegenstände. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und von dem/der Schriftführer / in oder einem/einer von der Versammlung gewähltem Protokollführer / in eine zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Ezidischen Gemeinde Hessen e.V. mit Sitz in Gießen, registriert beim Amtgericht Gießen unter der Vereinsregisternummer VR 4097, zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einnahmequellen sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Geschenke jeglicher Art
d) Zuwendung von öffentlicher und privater Hand
Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Die Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder in Kraft. Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Nidda am 22.01.2011 durch den Beschluss der Mehrheit angenommen.